Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Reluxx GmbH

Vertreten durch den Geschäftsführer Enver Öztürk,

geschäftsansässig Graf-Rhena.Str.27, 76131 Karlsruhe

– nachfolgend „Reluxx“ genannt –

§ 1 Allgemeines

1.) Alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

2.) Mit der Annahme eines Angebots, dem Vertragsabschluss, der Aufgabe von Bestellungen oder der Erteilung eines Auftrags erkennt der Auftraggeber ausdrücklich die Verbindlichkeit dieser AGB als integralen Bestandteil des Vertrags an. Für künftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die AGB des Auftragnehmers auch ohne erneute ausdrückliche Bezugnahme automatisch in ihrer jeweils gültigen Form als vereinbart. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, einschließlich solcher mit Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers, werden nur dann als rechtsverbindlich angesehen, wenn sie von Reluxx schriftlich bestätigt werden. Angebote von Reluxx behalten ihre Verbindlichkeit für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Datum des Angebots. Sofern nicht anders vereinbart, kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung von Auftraggeber und Reluxx in schriftlicher Form zustande. Falls der Auftraggeber den Auftrag mündlich erteilt, wird dieser unter Berücksichtigung des schriftlichen Angebots mit der Auftragsbestätigung durch Reluxx wirksam. Für jeden Vertragsabschluss gelten die zum Zeitpunkt des Angebots jeweils gültigen Preise.

3.) Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die zuvor vereinbarten Preise für Lieferungen oder Leistungen entsprechend den Konditionen im Angebot von Reluxx.

§ 2 Vertragsdauer, Kündigung und Probezeit
1.) Reinigungsverträge zwischen dem Auftraggeber und Reluxx werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 14 Tage nach Vertragsschluss gelten als Probezeit, in der der Vertrag sofort schriftlich gekündigt werden kann.

2.) Für reguläre Kündigungen beträgt die Frist drei Monate und bedarf der Schriftform. Die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist abhängig vom Eingang beim anderen Vertragspartner, nicht von der Absendung.
Die in den Individualverträgen vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen haben Vorrang vor den zuvor genannten Regelungen.

3.) Verträge, die auf Zuruf entstehen, werden ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.

4.) Bei Verträgen ohne festgelegte Laufzeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vereinbart.

5.) Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.

§ 3 Objekteinweisung

1.) Vor Beginn der Tätigkeiten durch Reluxx ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter von Reluxx in das zu reinigende Objekt einzuführen und sie ausdrücklich auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen. Des Weiteren ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, sämtliche erforderlichen Schlüssel (2-fach) an Reluxx zu übergeben. Für den Verlust von Schlüsseln sowie für Schäden an den Schlüsseln, die vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal von Reluxx verursacht wurden, haftet Reluxx gemäß Abschnitt §10.

2.) Sollte aus irgendeinem Grund keine Einweisung erfolgen, kann der Auftraggeber Reluxx bei etwaigen Mängeln oder Schäden, die auf die fehlende Einweisung zurückzuführen sind, nicht für Schadenersatz haftbar machen. Eine Schlüsselübergabe oder Objekteinweisung muss schriftlich dokumentiert werden, und im Falle von Schäden oder Verlusten ist der Nachweis gegenüber Reluxx vorzulegen.

3.) Reluxx ist berechtigt, innerhalb des betreuten Objekts ein Firmenschild anzubringen, um Bewohner, Besucher und Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass das Objekt von Reluxx gereinigt wird und wie sie mit Reluxx in Kontakt treten können. Die Kosten für das Firmenschild werden von Reluxx übernommen.

§ 4 Leistungen von Reluxx

1.) Reluxx verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Reinigungsvertrages oder im Angebot festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen. Die Durchführung erfolgt ausschließlich durch Arbeitskräfte, die über die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügen und in einem Arbeits-/Rechtsverhältnis zu Reluxx stehen. Reluxx behält sich das Recht vor, zur Erfüllung der Leistungen geeignete Subunternehmen zu beauftragen. Der Einsatz und die Weisungsbefugnis liegen dabei ausschließlich bei Reluxx. Abweichungen von den vereinbarten Leistungen sind zulässig, solange der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und -standard gewahrt bleiben.

2.) Der Auftraggeber ist verpflichtet bei einmaligen Leistungen (z.B. Bauendreinigung, Glasreinigung, Grundreinigung, Sonderreinigung) die Leistungen des Auftragnehmers sofort nach deren Beendigung zu begutachten und die ordnungsgemäße Ausführung sowie den Material- und Zeitaufwand durch eine Unterschrift in einem sogenannten „Leistungsschein/Leistungsbericht“ zu bestätigen. Sofern der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung verzichtet oder aus Gründen, die nicht in der Verantwortung von Reluxx liegen, die Bestätigung ausbleibt, gelten die erbrachten Leistungen als vertragsgemäß ausgeführt.

3.) Nach Beendigung des Vertrages, unabhängig von den Gründen, ist Reluxx dazu verpflichtet, dem Auftraggeber die überlassenen Schlüssel umgehend zurückzugeben. Reluxx behält sich jedoch ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund unbezahlter Rechnungen vor.

4.) Reluxx sorgt für ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild sowie angemessene Arbeitskleidung für sein Personal. Der Einsatz von ausländischem Personal ist nur gestattet, wenn eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt. Das Personal unterliegt der Überwachung durch die Objektleitung von Reluxx.

5.) Das Personal ist ausdrücklich nicht berechtigt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen oder Schränke, Schreibtische oder andere Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Zudem ist das Personal dazu verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Es ist untersagt, Personen, die nicht vom Auftragnehmer eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen, einschließlich Kinder.

§ 5 Umfang und Durchführung der Leistung

1.) Der Umfang und die Durchführung der Leistungen werden im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung/Angebot festgelegt. Sollten zusätzliche Arbeiten erforderlich sein, wird Reluxx dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag unterbreiten und diese Arbeiten nach gesonderter Beauftragung ausführen.

2.) Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Leistungen können nur während der regulären Arbeitsstunden an Werktagen erbracht werden. Falls ein Turnus auf einen Feiertag fällt, entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht. In den Fällen, in denen im Leistungsverzeichnis ein Turnus von 2 x wöchentlich vereinbart ist, ist Reluxx jedoch nicht verpflichtet, die ausgefallenen Leistungen durch verstärkten Einsatz beim verbleibenden Turnus auszugleichen, wenn ein Turnus aufgrund eines Feiertages entfällt.

§ 6 Reinigungsmittel und Geräte

1.) Reluxx stellt sämtliche für die Reinigungsarbeiten benötigten Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf eigene Kosten zur Verfügung. Dabei werden ausschließlich hochwertige Reinigungsmittel verwendet. Ausgenommen für Toiletten und Duschanlagen, dürfen ätzende und säurehaltige Mittel nicht eingesetzt werden.

2.) Der Auftraggeber stellt Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier zur Verfügung sowie einen abschließbaren Raum, Schrank oder Ähnliches, in dem die Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) untergebracht werden können. Die entstehenden Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

3.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geräte, Reinigungsmittel, Werkzeuge und weiteres Material von Reluxx sorgfältig zu behandeln und nicht ohne Erlaubnis zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Reluxx übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unbefugte Nutzung seitens des Auftraggebers oder Dritter entstehen. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden an Werkzeugen und Geräten, die durch unautorisierte Nutzung seitens des Auftraggebers entstehen.

§ 7 Leistungen des Auftraggebers

1.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Reluxx in jeder Wirtschaftseinheit kostenlos warmes Wasser und Strom in dem für den Betrieb der Maschinen erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich stellt der Auftraggeber einen ganzjährig frei zugänglichen Wasseranschluss mit Schlauchanschlussmöglichkeiten zur Verfügung. Bei Großanlagen überlässt der Auftraggeber Reluxx unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen sowie einen Aufenthaltsraum für das Personal von Reluxx. Reluxx sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

§ 8 Reklamationen

1.) Reluxx ist dazu verpflichtet, seine Leistungen so auszuführen, dass Störungen und Belästigungen weitgehend vermieden werden und die gesetzlich festgelegten Ruhezeiten beachtet werden.

2.) Die Leistungen und Lieferungen von Reluxx gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründete Einwände erhebt. Dabei müssen Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels genau beschrieben werden.

3.) Fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn ihre Berechtigung von Reluxx ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.

4.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, einer Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist, die jedoch mindestens 7 Werktage beträgt, zuzustimmen. Rechnungskürzungen oder Einbehaltungen können erst nach erfolgloser Nacherfüllung innerhalb der Frist vorgenommen werden.

5.) Bei einmaligen Leistungen von Reluxx (z.B. Bauendreinigung, Glasreinigungen, Grundreinigungen, Sonderreinigungen usw.) erfolgt die Abnahme gemäß §4 sofort nach Beendigung der Arbeit durch Reluxx und den Auftraggeber gemeinsam. Eventuell festgestellte Mängel, Reklamationen und Schäden werden im Leistungsschein oder Leistungsbericht aufgenommen und dokumentiert, auch mittels Fotos.

6.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, einer Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist, die jedoch mindestens 14 Werktage beträgt, zuzustimmen. Rechnungskürzungen oder Einbehaltungen können erst nach erfolgloser Nacherfüllung innerhalb der Frist vorgenommen werden.

7.) Nachdem der Leistungsschein / Leistungsbericht gemäß §4 ohne Mängel unterschrieben wurde, können keine Reklamationen, Schäden oder Mängel angenommen/aufgenommen werden, das gilt auch wenn der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung verzichtet hat oder aus Gründen, die nicht in der Verantwortung von Reluxx liegen, die Bestätigung/Unterschrift vom Auftraggeber ausbleibt.

§ 9 Vergütung

1.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Vertrag/Reinigungsvertrag monatliche Vergütung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf das von Reluxx bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen. Das Entgelt für Einzelleistungen/Einzelaufträge wie z.B. eine Baureinigung, Sonderreinigung, Grundreinigung, Glasreinigung usw., die vom Auftraggeber angenommenen oder akzeptierten Angeboten entsprechen und nicht gesondert in einem Vertrag/Reinigungsvertrag festgehalten sind, und die auf Stundenbasis oder pauschal abgerechnet werden, ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum – bei Reluxx eingehend – zahlbar, sodass sich der Auftraggeber am 15. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug befindet. Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein Feiertagszuschlag von 200 % in Rechnung gestellt. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist Reluxx berechtigt, ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderung zu beauftragen.

2.) Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften, handeln, haften persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen oder angenommenen Angeboten, wenn bei Vertragsabschluss dieser Dritte Reluxx nicht vollständig und mit vollständiger Wohnanschrift durch Aufnahme in einer Anlage zum Vertrag bekannt gegeben werden und auf das Vertretungsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird.

3.) Werden von Reluxx Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei denen es sich um kleinere Dienstleistungen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.

4.) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist Reluxx berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Ein Verzug von mehr als 4 Wochen berechtigt Reluxx zur fristlosen Kündigung des Vertrags, wobei Schadenersatzansprüche gesondert geltend gemacht werden können.

5.) Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen von Reluxx nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.

§ 10 Haftung und Haftungsbegrenzung

1.) Reluxx haftet für Schäden, die bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen schuldhaft verursacht werden. Falls der Auftraggeber ein Kaufmann ist, haftet Reluxx gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Reluxx, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht werden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Reluxx grundsätzlich nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Sofern der Auftraggeber kein Kaufmann ist, haftet Reluxx auch für Schäden, die durch ihre sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht werden, entsprechend den vorstehenden Bedingungen.
Eine Haftung von Reluxx für Schäden, die durch Mängel am betreuten Objekt, Betriebsstörungen im Objekt oder aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrungen oder höherer Gewalt entstehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso haftet Reluxx nicht für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern von Reluxx verursacht werden. Nicht ersatzfähig sind zudem nicht voraussehbare Schäden, die nicht im Zusammenhang mit der Dienstleistung von Reluxx stehen, wie beispielsweise Schäden durch die Bedienung von Fenstereinrichtungen oder Maschinen.

2.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Die Haftung von Reluxx für nachweislich im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden ist auf eine Deckung entsprechend den Bedingungen der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt, und zwar auf 3.000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

3.) Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, sei es wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Mit Ablauf des Vertrages/Reinigungsvertrages/Servicevertrages oder Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung von Reluxx.

§ 11 Abwerbung

1.) Die Abwerbung oder der Versuch einer Abwerbung von Arbeitskräften von Reluxx stellt eine grobe Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung oder versuchter Abwerbung ist jede Handlung zu verstehen, die darauf abzielt, das Personal von Reluxx zu beeinflussen oder zu einer Kündigung zu bewegen, mit dem Ziel, die Mitarbeiter nach ihrem Ausscheiden für die Durchführung von Leistungen am Vertragsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen.

2.) Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist Reluxx berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung verpflichtet, einen Schadenersatzanspruch in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht tatsächlich in die Dienste des Auftraggebers tritt, jedoch seine Kündigung aufgrund von Abwerbungsmaßnahmen seitens des Auftraggebers oder von Personen in seinem Verantwortungsbereich erfolgt ist.

§ 12 Unterbrechung der Reinigung
1.) Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann Reluxx den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Falls eine Unterbrechung notwendig wird, ist Reluxx berechtigt, die Rechnungslegung gemäß den vereinbarten Vertragsbedingungen durchzuführen.

§ 13 Rechtsnachfolge

1.) Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung im Bereich der Firma Reluxx GmbH wird der Vertrag nicht berührt. Der Vertrag bleibt in solchen Fällen weiterhin bestehen und wirksam.

§ 14 Lohn- und Preisgleitklausel

1.) Im Falle der Veränderungen von Lohnkosten und Lohnnebenkosten erhöht sich der Reinigungspreis um
den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Bei Laufzeitverträgen findet eine jährliche Anpassung des vereinbarten Entgelts i.H.v. derzeit 5% statt.

§ 15 Datenschutz

1.) Reluxx verpflichtet sich, Ihre Daten vertraulich gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu behandeln. Allerdings ist Reluxx berechtigt, Ihre Daten an verbundene Unternehmen, wie beispielsweise Tochtergesellschaften oder Subunternehmer, weiterzugeben, sofern dies für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist. Dabei werden alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften eingehalten. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen stehen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vor oder es besteht eine rechtliche Verpflichtung dazu.

§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1.) Gerichtsstand und Erfüllungsort sind im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens der Sitz der Firma Reluxx GmbH in Karlsruhe.

§ 17 Schlussbestimmungen

1.) Bei Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB tritt an ihre Stelle die gesetzlich zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Übrige Inhalte werden hiervon nicht berührt. Sofern in Individualvereinbarungen andere Fristen oder andere gesetzlich zulässige Vereinbarungen getroffen wurden, gelten diese vorrangig. Sollten ergänzungsbedürftige Lücken vorhanden sein, tritt an diese Stelle eine gesetzlich zulässige Regelung. Sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.